Rutschhemmung

ÜBERSICHT RUTSCHHEMMUNGSKLASSEN FÜR FLIESENBÖDEN IM GEWERBLICHEN UND ÖFFENTLICHEN BEREICH

Rutschhemmende Fliesen sind Spezialfliesen mit unterschiedlich stark profilierter oder rauher Oberfläche. Unfallversicherer schreiben diese speziell für Böden in Arbeitsräumen, insbesondere im gewerblichen Bereich mit erhöhter Rutschgefahr sowie für nassbelastete Barfußbereiche vor. Für private Haushalte gelten diese Vorschriften nicht. Hier können – müssen aber nicht – rutschhemmende Fliesen im Außenbereich (z.B. Terrassen) oder im Zusammenhang mit Swimmingpools oder Saunen zum Einsatz kommen.

Arbeitsräume, gewerbliche und öffentliche Bereiche

Fliesen, die in Arbeitsräumen, gewerblichen und öffentlichen Bereichen eingesetzt werden, müssen den vorgeschriebenen Grad der Rutschhemmung gemäß der Bewertungsgruppen R9 bis R13 nach DIN 51130 aufweisen (Nachweis durch den Hersteller). Beim Test muss eine Prüfperson auf einer schiefen Ebene mit Schutzschuhen stehen und gehen. Als Gleitmittel wird Öl auf die Fläche aufgetragen. Je höher die R-Gruppe ist, desto größer ist der Neigungswinkel der zu testenden Fläche.

Bewertungsgruppe Neigungswinkel
R 9 >6°-10°
Geringer Haftreibwert
R 10 >10°-19°
Normaler Haftreibwert
R 11 >19°-27°
Erhöhter Haftreibwert
R 12 >27°-35°
Großer Haftreibwert
R 13 >35°
Sehr großer Haftreibwert

Bewertungsgruppen R
(siehe auch Regelwerk: „Merkblatt für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr“, BGR 181, Oktober 2003 (ehemals ZH 1/571, Oktober 1993). Zuständig: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG), Alte Heerstraße 111, 53574 St. Augustin)

Nassbelastete Barfußbereiche

Beim Barfußbereich in Schwimmbädern, öffentlichen Saunen, am Pool und in Reinigungsbereichen von Sportstätten erfolgt die Bewertung in den Gruppen Gruppen A (geringste Anforderungen), B und C (höchste Ansprüche) gemäß DIN 51097. Auch hier wird die Rutschsicherheit mittels einer Prüfperson auf schiefer Ebene ermittelt, das Gleitmittel ist seifenhaltiges Wasser.

Die erforderliche Rutschhemmung steigt von A über B bis C. Dabei bewegt sich eine Prüfperson in aufrechter Haltung vor- und rückwärts auf dem zu prüfenden Bodenbelag. Dessen Neigung wird von der Waagerechten ausgehend bis zu dem Winkel gesteigert, bei dem die Prüfperson unsicher wird. Fliesen der Bewertungsgruppe A erreichen in diesem Prüfverfahren einen Mindestneigungswinkel von 12°, B entspricht einem Mindestneigungswinkel von 18° und C von 24°.

Bewertungsgruppen der Rutschhemmung nach GUV.85.27 (früher GUV.26.17)
Bewertungs-Gruppe Mindestneigungswinkel Bereiche
 A  12°
  • Barfußgänge (weitgehend trocken)
  • Einzel- u. Sammelumkleideräume
  • Beckenböden in Nichtschwimmerbereichen, wenn im gesamten Bereich die Wassertiefe mehr als 80 cm beträgt.
 B  18°
  • Barfußgänge, soweit sie nicht A zugeordnet sind
  • Duschräume
  • Bereich von Desinfektionssprühanlagen
  • Beckenumgänge
  • Beckenböden in Nichtschwimmerbereichen, wenn in Teilbereichen die Wassertiefe weniger als 80 cm beträgt
  • Beckenböden in Nichtschwimmerbereichen von Wellenbecken
  • Hubböden
  • Planschbecken
  • Ins Wasser führende Leitern
  • Ins Wasser führende, max. 1 m breite Treppen mit beidseitigen Handläufen
  • Leitern und Treppen außerhalb des Beckenbereiches
 C  24°
  • Ins Wasser führende Treppen, soweit sie nicht B zugeordnet sind
  • Durchschreitebecken
  • Geneigte Beckenrandausbildung

Quelle: Bundesverband Keramische Fliesen